§3 Zahlungsbedingungen, Teillieferungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Verzug tritt ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit ein.
Wir sind trotz anders lautender Bestimmung berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.
Bei Erstbestellern oder Auslandskunden behalten wir uns Vorkasse oder Nachnahmebelieferung vor.
Kommt der Kunde uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, oder werden sonst Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, so werden unsere sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsfristen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die noch ausstehenden Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen und diese gesondert zu berechnen.
Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, welche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§4 Lieferzeit – und Verzug
Soweit die Lieferung nicht aus unserem Lagerbestand erfolgt, werden Aufträge nur unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung übernommen.
Die angegebene Lieferzeit ( d.h. Lieferfrist oder Liefertermin ) ist im Zweifel nur als annähernd zu betrachten. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung geklärt sind und alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen, insbesondere Anzahlungen, vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder, falls die Versendung der Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, mindestens die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten und Subunternehmern verlängern die Lieferzeit entsprechend. Wir haben diese Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Machen diese Hindernisse unsere Leistung auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
Überschreiten wir die Lieferzeit aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferzeit schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall kann der Kunde für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in der Höhe von 0,5% des Lieferwertes, insgesamt höchstens 5% des Lieferwertes verlangen; weitergehende Ansprüche nach §8.
Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung, welche mindestens 4 Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich. Der Kunde ist im Falle des Verzugs verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er auf die Leistung besteht.
Ab dem Ablauf der Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt; kann oder will der Kunde die Ware bei uns einzulagern und die gesamte Lieferung einschließlich der Lagerkosten zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
§5 Abrufaufträge, Annahmeverzug
Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten, vom Datum unserer Auftragsbestätigung an gerechnet, abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene mindestens 14- tägige Nachfrist zum Abruf innerhalb angemessener Frist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl die Abnahme der noch nicht abgenommenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz statt der Leistung zu fordern.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, für jede Woche vollendeten Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25% des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwerts zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen die Abnahme verweigert oder schon vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
§6 Gefahr und Transportrisiko
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn er in Annahmeverzug gerät oder die Ware an ihn versandt wird, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wir den Transport mit eigenen Mitteln ausführen. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn wir ihm die Versandbereitschaft der Ware anzeigen und eine von uns gesetzte angemessene Annahmefrist verstreicht.
Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliches, schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
§7 Rechte des Kunden bei Mängeln
Veränderungen des Liefergegenstandes, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, witterungs- oder sonstigen äußeren Einflüssen beruhen, stellen keine Sachmängel dar, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Ebenfalls stellen nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, handelsübliche Qualitätstoleranzen sowie handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% keine Mängel dar. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage, soweit nicht anderes vereinbart ist. Beim Einsatz von Fremdmaterial beschränkt sich unsere Haftung auf die Auswahl.
Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, beigestelltes Material sowie sonstige Informationen und Vorgaben geeignet und maßgenau sind sowie mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den dadurch entstandenen Mehraufwand zu erstatten.
Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Auslieferung der Ware, später zutage tretende Mängel hat er unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen.
Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung ( Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ) festzulegen. Für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gilt §8.
Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gelten für jegliche Ansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck den Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, dies entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§8 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Wir haften für Schadenersatz- und Aufwendungsersatz-
Ansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen-, oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften oder
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
Bei einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht haften wir auch für eine einfache Fahrlässigkeit, sofern durch die Verletzung die Erreichung der Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönlichen Haftung für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen uns gehörenden Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich der aus späteren Verträgen wie Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen erfüllt hat.
Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums-, oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab.
Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware im üblichen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet; eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist nicht gestattet. Der Kunde tritt hiermit bereits jetzt die ihm hinsichtlich der Ware aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, z.B. bei Beschädigung oder Verlust gegen Versicherungen, Transportunternehmen oder den Schädiger zustehende Forderungen sicherungshalber an uns ab. Der Kunde wird widerruflich zur Einziehung der Forderungen ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt unberührt, wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und nicht seine Zahlungen allgemein einstellt. Widerrufen wir die Ermächtigung, hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bei Insolvenz des Kunden können wir die Herausgabe der Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware sowie deren Pfändung in unserem Auftrag liegt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen, im Zweifel kein Vertragsrücktritt.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach diesen Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit frei zu geben, als ihr Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§10 Allgemeine Bestimmungen
Kostenvoranschläge, Muster, Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und andere von uns gefertigte Unterlagen bleiben, sofern es nicht zur Auftragserteilung kommt, unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag des Kunden ist Grambach.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel-, und Scheckklagen ist bei Rechtsgeschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffentlich – rechtlicher Sondervermögen Graz, wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Die Rechtsbeziehungen unterliegen auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ( CISG ) wird ausgeschlossen.
Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemäß Datenschutz - Gesetz speichern.